Denkmalschutzrecht
Denkmalschutz und -pflege sollen die wichtigsten Zeugnisse abgeschlossener Kulturepochen künftigen Generationen im Original erhalten und liegen deshalb im Interesse der Allgemeinheit, weshalb sie in den Verfassungen aller Bundesländer verankert sind.
Schwierigkeiten entstehen, wenn die Denkmäler nicht der öffentlichen Hand, sondern Privaten gehören und diese die Kosten der Erhaltung des Denkmales für die Allgemeinheit nicht leisten können oder wollen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erhaltung unzumutbar wird, also die Grenze der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG überschritten wird.
Die Grenzen sind nicht so einfach zu bestimmen. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Voraussetzung ist aber stets die Denkmalwürdigkeit und –fähigkeit der betroffenen Sache. Ein bundeseinheitliches Denkmalschutzrecht existiert nicht, da die entsprechende Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. So sind Maßstäbe und Umgang für und mit einem Denkmal in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.